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Evaluation der Auswirkungen des novellierten Wissenschaftszeitvertragsgesetz

01.01.2020 - 31.05.2022

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) bildet seit 2007 die Rechtsgrundlage für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal. Es spielt eine zentrale Rolle für das Qualifizierungs- und Beschäftigungssystem an den Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Universitätskliniken in Deutschland. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen eine befristete Beschäftigung von bis zu sechs Jahren ohne Promotion und von weiteren sechs Jahren nach der Promotion zu (Qualifizierungsbefristung). Dieser Höchstbefristungsrahmen erweitert sich unter bestimmten Bedingungen. Darüber hinaus ist eine befristete Beschäftigung zulässig, wenn man überwiegend über Drittmittel finanziert wird und die Beschäftigung dem Zweck der Mittel entspricht (Drittmittelbefristung). Im Jahr 2016 wurde das WissZeitVG novelliert. Dabei wurden die folgenden Veränderungen vorgenommen:

  • Um unsachgemäße Kurzbefristungen zu vermeiden, wurden Bestimmungen zu den Laufzeiten der befristeten Arbeitsverträge eingeführt. Bei der Qualifizierungsbefristung ist die vereinbarte Vertragslaufzeit „jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifikation angemessen ist“ (§ 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG); bei der Drittmittelbefristung soll die vereinbarte Befristungsdauer „dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen“ (§ 2 Abs. 2).
  • Die Bestimmungen zur familienpolitischen Komponente, die den Befristungsrahmen im Fall betreuter Kinder erweitert, wurden konkretisiert (§ 2 Abs. 1 Sätze 4 und 5).
  • Mit der Novelle wurde eine inklusionspolitische Komponente neu eingeführt, die den Befristungsrahmen bei gesundheitlichen Einschränkungen vergrößert (§ 2 Abs. 1 Satz 6).
  • Unter bestimmten Bedingungen haben die Beschäftigten einen Anspruch auf eine Vertragsverlängerung. Mit der Novelle wurde klargestellt, dass die möglichen Verlängerungszeiten nicht auf den Befristungsrahmen angerechnet werden (§ 2 Abs. 5 Satz 3).
  • Das nichtwissenschaftliche Personal wurde aus dem Anwendungsbereich der Drittmittelbefristung herausgenommen (§ 2 Abs. 2).

HIS-HE und die InterVal GmbH haben im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Auswirkungen der Gesetzesnovelle evaluiert. Leitend war die Fragestellung, inwieweit sich die Befristungspraxis der Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Universitätskliniken nach der Novelle im Jahr 2016 verändert hat. Zu diesem Zweck wurden folgenden Untersuchungen durchgeführt:

  • Die Erfahrungen der Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Universitätskliniken mit den gesetzlichen Veränderungen wurden im Rahmen einer bundesweiten Online-Befragung auf Verwaltungsebene erhoben.
  • Die Laufzeiten der befristeten Arbeitsverträge und die Beschäftigungsverläufe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden auf der Grundlage von Vertragsdaten aus über 50 Einrichtungen untersucht.
  • An diesen Einrichtungen wurden auch die Prä- und Postdocs online befragt. Im Mittelpunkt der Erhebung standen die Erfahrungen und Einschätzungen zum Beschäftigungsverhältnis und zur wissenschaftlichen Qualifizierung.
  • Im Rahmen qualitativen Fallstudien wurde die Anwendung der Befristungsvorschriften multiperspektivisch beleuchtet.
  • Um die vielfältigen Entwicklungen in den Ländern nachzuzeichnen und um die Veränderungen des WissZeitVG besser einschätzen zu können, wurden zahlreiche Interviews geführt.

Download und interne Links:

Download des Berichts
Pressemitteilung zur Veröffentlichung des Evaluationsberichts

Externe Links:

Kooperationspartner InterVal


Weitere Downloads: 

HIS-HE hat bereits die erste Evaluation des WissZeitVG im Jahr 2011 durchgeführt: Jongmanns, Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, HIS Forum Hochschule, 2011.

Ihre Ansprechpartner:innen

Georg Jongmanns